Statuten des Gemeinnützigen Frauenvereins Adelboden

 

I. Name und Zweck

Art. 1     Der gemeinnützige Frauenverein Adelboden ist ein politisch unabhängiger und konfessionell neutraler Verein im Sinne

von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Adelboden.

 

Art. 2     Der Verein setzt sich zum Ziel, lokale Werke und soziale Institutionen zu unterstützen, gemeinnützige Bestrebungen zu fördern und soziale Aufgaben zu erfüllen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

II. Mitgliedschaft

Art. 3     Der Verein besteht aus: a) Aktivmitgliedern; b) Gönnern. Auch Männer werden als Mitglieder aufgenommen.

 

Art. 4     Der Beitritt erfolgt durch das Bezahlen des Mitgliederbeitrages.

 

Art. 5     Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres

erfolgen.

 

Art. 6     Der Verein schöpft seine Mittel aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen, aus den Einnahmen aus der Brockenstube und anderen Veranstaltungen. Jedes Mitglied verpflichtet sich zu einem von der Hauptversammlung bestimmten Jahresbeitrag.

 

III. Organisation

Art. 7     Organe des Vereins sind: a) Hauptversammlung; b) Vorstand; c) Revisionsstelle.

 

Art. 8     Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Halbjahr statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen beruft der Vorstand nach Gutdünken ein, oder wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich verlangt. Der Vorstand lädt die Mitglieder zwei Wochen zum Voraus schriftlich und unter Bekanntgabe der Traktanden ein. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens fünf Tage vor der Hauptversammlung schriftlich zugestellt werden. Das Vereinsjahr richtet sich nach dem Kalenderjahr.

 

Art. 9     In die Kompetenz der Hauptversammlung fallen: a) Wahl des Vorstandes, der Präsidentin resp. des Co-Präsidiums und der Revisionsstelle auf die Dauer von vier Jahren; eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Bei der Wahl eines Vorstandsmitgliedes zur Präsidentin, wird die bereits geleistete Amtszeit nicht angerechnet. b) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; c) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vereins und allfälliger Nebenorganisationen; d) Entgegennahme des Revisionsberichtes und Décharge-Erteilung an den Vorstand; e) Genehmigung des Jahresbudgets f) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages und der Kompetenzgrenze des Vorstandes; g) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen und Angelegenheiten, die nicht in die Kompetenzen des Vorstandes fallen; h) Änderung der Statuten.

 

Art. 10   Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (ZGB Art. 67). Bei Stimmen-gleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden doppelt. Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen offen, sofern die Hauptversammlung auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes nicht geheime Abstimmung bzw. Wahlen beschliesst.

 

Art. 11   Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Jede Bäuert sollte darin mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Vorstand besteht aus: Präsidentin resp. Co-Präsidium, Vizepräsidentin, Sekretärin, Kassierin, Beisitzerinnen nach Gutdünken, welche mindestens einem Ressort bzw. einer Nebenorganisation vorstehen. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber. Der Vorstand kann Mitgliedern, welche nicht dem Vorstand angehören, weitere Ressorts oder Aufgaben zuteilen und solche in bestehende Arbeitsgruppen delegieren.

 

Art. 12   Der Vorstand wird von der Präsidentin resp. Co-Präsidentin einberufen. Zur Gültigkeit seiner Beschlüsse bedarf es der ein-fachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid. Die Sekretärin führt Protokoll über die Sitzungen, Die Vorstandstätigkeit erfolgt ehrenamtlich unter Verrechnung der Spesen.

 

Art. 13   Der Vorstand hat folgende Geschäfte zu erledigen: a) Einberufung der Versammlungen; b) Festsetzung und Vorbereitung

der Traktanden; c) Erstellen des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Jahresbudgets; d) Ausführung der Vereinsbe-schlüsse; e) Erledigung des Tagesgeschäftes; f) Führung der Vereinsbuchhaltung und Verwaltung des Vereinsvermögens;

g) Ausschluss von Mitgliedern.

 

Art. 14   Die Präsidentin bzw. die Co-Präsidentinnen führen die rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit der Sekretärin oder der Kassierin. Eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.

 

Art. 15   Die Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören, sie müssen nicht zwingend Vereinsmitglieder sein. In ihrer Eigenschaft als Kontrollstelle prüfen sie die Jahresrechnung und die Vermögensausweise sowie allfällige Separatrechnungen von Nebenorganisationen und erstatten der Hauptversammlung darüber schriftlich Bericht und Antrag.

 

IV. Schlussbestimmungen

Art. 16   Sollten mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder an einer ordnungsgemäss einberufenen Hauptversammlung die Auflösung des Vereins beschliessen, werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Art. 17   Die vorliegenden Statuten treten nach der Genehmigung durch die Hauptversammlung sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 2. Juni 2004.

Angenommen an der Hauptversammlung vom 10. Juni 2020              Die Präsidentin:                        Die Sekretärin:

 

                                                                                                                          sig. Regula Teuscher                sig. Andrea Hari